Rechtsanwältin Renate Künast, MdB, Berlin
Die Heim- und Fürsorgeerziehung der Nachkriegszeit hat Kinder und
Jugendliche in ihren Menschenrechten verletzt. Die Entschädigungsansprüche im
geltenden Recht sind aus der Sicht der Betroffenen nicht zufriedenstellend.
Erforderlich sind deutliche Verbesserungen im Rentenrecht sowie die Einrichtung
einer Stiftung, die sich den Betroffenen annimmt.
„Wenn Du
nicht brav bist, kommst du ins Heim“ - wer in den 50er oder 60er Jahren in der
Bundesrepublik groß geworden ist, dürfte diese Drohbotschaft kennen1. Was sich dahinter verbarg, rückt erst nach und
nach wieder ins gesellschaftliche Bewusstsein: eine Erziehung der harten Hand
bis hin zu gefängnisähnlichen Zuständen in den Heimen der damaligen Zeit2.
Ehemalige Heimkinder, die ihr
Schweigen gebrochen haben, berichten über seelische und körperliche
Misshandlungen3. Sie beschreiben ausgeklügelte Strafsysteme mit
Arrestzellen, berichten von lückenloser Überwachung rund um die Uhr, von
Briefen, die zurückgehalten oder zensiert wurden. Ihre Schulbildung wurde zu
Gunsten von Arbeitseinsätzen vernachlässigt, die geleistete Arbeit gar nicht
oder nur mit geringsten Beträgen entlohnt, Beiträge für die Sozial- und
Rentenversicherung wurden nicht gezahlt4. Die Einweisung in die Heime erfolgte häufig
unter Angabe von Gründen wie Arbeitsbummelei, sittliche Verwahrlosung oder Herumtreiberei und auf Grund von Denunziation. Besonders
berüchtigt waren die Verletzungen der Menschenwürde in Fürsorgeeinrichtungen
wie Glückstadt5.
Die Zustände in den Heimen
von damals können als Warnung dienen, wenn in aktuellen politischen Debatten um
Jugendgewalt nach harten Strafen für Minderjährige gerufen wird. Dass eine
Erziehung in Drangsal nicht hilfreich ist, davon legen die Betroffenen Zeugnis
ab. Viele ehemalige Heimkinder leiden noch heute unter dem Erlebten. Manche von
ihnen sind traumatisiert und brauchen professionelle Hilfe. Erst nach und nach
bricht die Mauer des Verschweigens, angestoßen auch von den Veröffentlichungen
in den Medien.
In der Bundesrepublik war
Rechtsgrundlage für die Einweisung Minderjähriger in „Erziehungseinrichtungen“
bis zum Inkrafttreten des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder- und
Jugendhilfe- (
In der früheren DDR war die autoritäre Praxis durchaus vergleichbar, wobei allerdings kirchliche Stellen als Träger dieser staatlichen Einrichtungen keine Rolle spielten. Die Heime waren als Spezialheime für „Schwererziehbare“ angelegt, in die Kinder und Jugendliche auf Antrag örtlicher Organe der Jugendhilfe über die Bezirkseinweisungsstelle bei der zentralen Einweisungsstelle eingewiesen wurden9. Die Methoden der Erziehung waren dabei autoritär und auf Anpassung und Gehorsam ausgerichtet. Es gab im Hinblick auf die Härte der
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Lebensbedingungen in Ost und
West eine klare Hierarchie. Einrichtungen wie Glückstadt (West) und Torgau
(Ost) waren gleichsam Schreckgespenster, mit denen gedroht wurde, um
Jugendliche gefügig zu machen. Besonders dramatisch waren die Zustände in den
Jugendwerkhöfen der DDR10. Insbesondere die Zustände in Torgau waren
gekennzeichnet durch schwerste Menschenrechtsverletzungen, die sogar dazu
führten, dass sich Insassen das Leben nahmen.
Warum diese drastischen
Maßnahmen gegenüber Kindern und Jugendlichen? Nur einen Teil der Antwort kann
die Situation der Nachkriegsjahre geben: Die Heimerziehung musste Kriegswaisen
versorgen, sich um zerrüttete Familien kümmern und den Mangel der
Nachkriegszeit verwalten11. Viele Familien wurden in den Wirren der Kriegs-
und Nachkriegszeit auseinandergerissen, Millionen waren vertrieben worden und
mussten sich eine neue Bleibe suchen. Dass der Lebensstandard in den Heimen aus
heutiger Sicht niedrig war, ist aber nicht Kern des Problems. Die Verhältnisse
in den Einrichtungen waren geprägt von Autoritätsglaube, extrem harten
Erziehungsmethoden und einem konservativen Familienbild. Es erscheint heute
unfassbar, dass in der Bundesrepublik erst 1980 der Begriff der „elterlichen
Gewalt“ durch die „elterliche Sorge“ ersetzt wurde12. Die bis zur Reform geltende Verwendung des
Gewaltbegriffs in § 1626 BGB war keineswegs symbolisch, sondern der
Ausdruck eines auf Gehorsam und Unterordnung begründeten Gesellschafts- und
Familienbildes. Bis zu dieser Reform hatte der Vater nach § 1626 Nr. 3 BGB (a.F.) „kraft
der elterlichen Gewalt das Recht und die Pflicht für die Person und das
Vermögen des Kindes zu sorgen“.
Dieses Verständnis und das
dahinterstehende Bild von Kindern waren konstitutiv für die öffentliche
Erziehung dieser Zeit. Es greift deshalb zu kurz, die Misshandlungen als
Einzelfälle abzutun und davon zu sprechen, es habe in diesen Heimen „offenbar
auch einzelne Mitarbeitende gegeben, die körperliche Gewalt bzw. Züchtigung als
Mittel der Erziehung über das damals Übliche hinaus eingesetzt haben“13. Vielmehr beruhten die Praktiken in den Heimen
auf den insgesamt harten Erziehungsvorstellungen der Gesellschaft. Dennoch
waren sie schon nach damaligem Recht brutal und menschenrechtswidrig. Vom Stand
der erziehungswissenschaftlichen Fachdiskussion waren sie auch damals schon
überholt. Es darf nicht in Vergessenheit geraten, dass die vom Grundgesetz
verbürgte Menschenwürde seit 1949 gilt. Die gesetzlichen Grundlagen der
Jugendfürsorge nach dem Zweiten Weltkrieg wurden indes nur sehr zögerlich den
Vorgaben des Grundgesetzes angepasst. Sie unterschieden sich wesentlich von den
Regelungen, wie wir sie heute kennen14.
80% der Einrichtungen wurden
in der Verantwortung der beiden großen christlichen Kirchen betrieben. Im
katholischen Bereich waren bis in die 1970er Jahre hinein hauptsächlich Stiftungen,
Ordensgemeinschaften, kirchliche Vereine und Kirchengemeinden tätig. In einigen
Fällen waren nach Angaben der Kirchen auch Ordensleute in kommunalen
Einrichtungen tätig15. Für die evangelische Kirche lag die Trägerschaft
überwiegend in den Händen von Vereinen und Stiftungen. Auch hier waren
vereinzelt Diakonissen und Diakone in den Heimen öffentlicher Träger
beschäftigt16.
Aber nicht allein die
kirchlichen Träger, auch Exekutiven und der Gesetzgeber müssen sich schwere
Versäumnisse vorwerfen lassen. Im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) waren
weder die Heimerziehung noch die Heimaufsicht überhaupt gesetzlich geregelt17. Das änderte sich erst mit der Novelle des
Gesetzes im Jahre 1961, als ein Kapitel mit dem Titel „Heimaufsicht und Schutz
von Minderjährigen unter 16 Jahren in Heimen“ als Abschnitt
Die Betroffenen sind
inzwischen aktiv geworden. Der Verein ehemaliger Heimkinder e.V. hat sich im
Jahr 2004 als Interessengemeinschaft gegründet20. Trotz seiner schwierigen finanziellen Situation
ist er heute Anlaufstelle für Betroffene und politische Interessenvertretung
zugleich. Die Hauptforderungen des Vereins sind Entschuldigungen seitens der
Verantwortlichen, eine angemessene Entschädigung der Betroffenen und die
historische Aufarbeitung der Heimerziehung.
Eine Anerkennung geschehenen
Unrechts müsste sowohl von Bund und Ländern als auch von den kirchlichen und
anderen Trägern ausgehen. Eine finanzielle Unterstützung wäre außerdem Symbol
für die Anerkennung des erlittenen Unrechts durch Staat und Gesellschaft. Eine
systematische historische Aufarbeitung ist unerlässlich. Sie müsste beginnen
mit dem Stopp der Aktenvernichtung bei Trägern und Behörden und der Sicherung
und Archivierung des noch vorhandenen Materials. Einen kleinen Funken Hoffnung
bringt, dass innerhalb der Kirchen mit der historischen Aufarbeitung der
Geschehnisse begonnen wurde. Den Vorschlag des Vereins ehemaliger Heimkinder,
einen runden Tisch einzurichten, haben die Kirchen als größte ehemalige Träger
bis heute aber nicht aufgegriffen. Ein solches Gremium, das ehemalige Träger,
staatliche Stellen und Betroffene an einen Tisch bringen soll, könnte die
Verständigung entscheidend voranbringen.
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Festzustellen ist: Bei den
Verantwortlichen in öffentlichen und privaten Stellen finden die Betroffenen
noch immer nicht ausreichend Gehör. Hier wiederholt sich eine Erfahrung, die
auch andere Betroffenengruppen machen mussten: Rechtsansprüche können in der
Zwischenzeit verjährt sein, Akten sind nicht mehr greifbar und die Täter von
damals können sich auf Verjährung berufen.
Es kommt daher darauf an,
Lösungen zu finden, die die Menschen nicht zur Bittstellerei zwingen und sie
von der Gunst Einzelner abhängig machen. Die Betroffenen brauchen dringend
ernsthafte Reaktionen. Jeder weiß, wie wichtig es für die persönliche
Bewältigung eines solchen Schicksals ist, ernst genommen zu werden.
Die Betroffenen fragen zu
Recht, was der Rechtsstaat für sie tut oder tun kann. Ansprüche auf der
Grundlage des geltenden Rechts sind nur sehr schwer durchsetzbar. Klagen der
Betroffenen haben nach geltendem Recht bei allen in Betracht kommenden
Anspruchsgrundlagen eines gemein: Sie bedürfen einer sehr genauen Beweisführung
anhand vorliegender Akten. Gerade der Schädigungsnachweis muss individuell
geführt und nachgewiesen werden. Die Betroffenen werden - unbeschadet möglicher
materiell-rechtlicher Ansprüche - in jedem Fall aus den Akten oder weiteren
Unterlagen ihre Ansprüche begründen müssen21. Das wäre nur unter großen Mühen, hohen Kosten
und begleitet von schweren seelischen Strapazen möglich. Vielleicht aber auch
gar nicht, weil sich manche Geschehnisse kaum noch beweisen lassen.
Die Staatshaftung setzt ein
konkret zurechenbares schuldhaftes Verhalten staatlicher Stellen voraus. Die
Rechtsprechung des BGH hat im Grundsatz die Amtshaftung wegen
Pflichtverletzungen des Jugendamts anerkannt22. Dennoch dürfte die Durchsetzung entsprechender
Ansprüche schon auf Grund der insgesamt wenig bürgerfreundlichen und
antiquierten gesetzlichen Regelungen nach Art. 34 GG i.V. mit § 839 I BGB wohl nur in Ausnahmefällen möglich sein. Die
größtenteils weit über 30 Jahre zurückliegenden Ereignisse würden angesichts
verschwundener Akten, nicht mehr ermittelbarer Täter und auch teilweise nicht
mehr existierender Strukturen die Ansprüche der Betroffenen in den meisten
Fällen ins Leere laufen lassen.
Die staatliche Heimaufsicht
wurde zudem erst im Jahre 1961 eingeführt. Die Heime selbst wurden größtenteils
von freien Trägern unterhalten und nicht von staatlichen Stellen. Für die
Durchsetzung von Haftungsansprüchen fielen in diesen Fällen die Skandale der
1950er Jahre von vornherein unter den Tisch.
Hinzu kommt die Verjährung der
Ansprüche, für die nach § 195 BGB die dreijährige Frist für die Verjährung
gilt. Zwar gilt für die Hemmung durch Klagerhebung die Regelung des § 204 BGB. Danach kommt es nicht allein auf die
Schadensersatzklage an, sondern auch auf die Erhebung des Widerspruchs oder
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Die Verjährungsproblematik
stellt sich auch hier. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren regelmäßig
nach 3 Jahren, spätestens nach 30 Jahren; das gilt auch für
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 195, 199 BGB). Ohne Rücksicht auf
die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers bei Personenschäden
läuft die Frist 30 Jahre nach Begehung der Tat und bei sonstigen Schäden. Das
gilt auch für den gesetzlichen Anspruch auf ein Schmerzensgeld. Dieser Anspruch
entsteht Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Gläubiger
muss zudem Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners erlangt
haben oder erlangen können.
Das heißt für die
Heiminsassen, dass die besonders gravierenden Fälle der 1950er und 1960er Jahre
auch hier wiederum unberücksichtigt bleiben dürften. Ob im Einzelfall doch die
BGB-Vorschriften der §§ 204ff. über Ablaufhemmung und Neubeginn der
Verjährung greifen könnten, ist im Einzelfall anhand der Akten zu prüfen. Hier
könnte möglicherweise in bestimmten Fällen die Vorschrift des § 208 BGB über die Hemmung der Verjährung bei
Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung greifen.
Das Opferentschädigungsgesetz
gewährt einen Anspruch für gesundheitliche Schäden und wirtschaftliche Folgen
auf der Grundlage des Bundesversorgungsgesetzes, wenn diese durch einen
vorsätzlichen, rechtswidrigen und tätlichen Angriff erfolgen23. Daraus muss ein Gesundheitsschaden hervorgerufen sein. Der Bereich der Zwangsarbeit ist damit
überhaupt nicht erfasst.
Das Opferentschädigungsgesetz
leistet finanzielle Hilfe bei der Krankenhaus- oder Arztbehandlung. Es schafft
auch die Voraussetzungen für eine Beschädigtenrente. Das
Opferentschädigungsgesetz schafft aber keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Ein
Ausgleich für Sach- und Vermögensschäden ist ebenfalls nicht vorgesehen. Zudem
hat es bisher noch keine Verurteilung wegen der Übergriffe auf Heimbewohner
gegeben. Diese sind ohnehin verjährt. Von daher müssen die Erfolgsaussichten
für die Betroffenen, Leistungen aus diesem Gesetz zu bekommen, realistisch
eingeschätzt werden.
In jedem Einzelfall muss vom
Rentenversicherer geprüft werden, ob nicht für die Betroffenen beispielsweise
Lehrverträge geschlossen wurden, die rentenrechtlich abgesichert sind. Das war
vor allem in den 1970er Jahren vereinzelt der Fall. Bei Vorliegen dieser
Voraussetzungen können sich heute Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung
ergeben.
In der übergroßen Zahl der
Fälle dürften wir es aber weder mit regulären Arbeitsverhältnissen, noch mit
Ausbildungsverhältnissen zu tun haben, sondern mit erzwungener Arbeit. Nach den
Regeln des deutschen Rentenrechts werden Renten aber nur für reguläre
„freiwillige“ Beschäftigungsverhältnisse bezahlt. Die Arbeit darf nicht unter
Zwang erfolgt sein. Auch wenn nach heutigem Recht die Betroffenen nach § 1
Das Problem der fehlenden
Rentenansprüche für Zwangsarbeit ist keineswegs neu. So hat die Bundesregierung
noch am 19. 9. 2007 eine Richtlinie zur Ghetto-Arbeit beschlossen, die eine
Einmalzahlung vorsieht für diejenigen, die keine Rentenzahlungen nach dem
Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einen Ghetto (ZRBG)
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erhalten, weil ihre Ghetto-Arbeit nicht die
Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses aufweist24.
Ein möglicher Ansatz für die
Betroffenen könnte die Nachzahlungsvorschrift des § 205
Die Regelung des § 205
Angesichts dieser rechtlichen
Hindernisse bei Entschädigung auf Grundlage der bestehenden gesetzlichen
Regelungen erscheint ein Stiftungsmodell als beste Lösung. Es hat den Vorteil
der größten Zielgenauigkeit. Anerkannte Vorbilder wie die
Zwangsarbeiterstiftung existieren. Zudem könnten die Träger, insbesondere
Kirchen, Bund und Länder nach einem bestimmten Kostenschlüssel einzahlen und
gemeinsam mit den Betroffenen Verantwortung in der Stiftung übernehmen. Darüber
hinaus wird es erforderlich sein, auch jene Unternehmen und Kommunen mit in die
Verantwortung einzubeziehen, die seinerzeit von Heimkindern als billige
Arbeitskräfte profitiert haben. Möglich wäre dabei auch - anders als bei der
„Rentenlösung“ - die Konzentration der Mittelvergabe auf die Betroffenen, die
in besonders verwerflicher Weise behandelt wurden und heute noch stark darunter
leiden, auch an den wirtschaftlichen Folgen.
Das Beispiel der
Entschädigung für die Insassen des Jugendwerkhofs Torgau zeigt einen Weg auf.
Nach einer Entscheidung des KG Berlin war die Unterbringung von Jugendlichen
dort grundsätzlich rechtsstaatswidrig25. Das Gericht hat seine Entscheidung auf die § 1 und 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
gestützt, das die Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen
in der früheren DDR vorsieht. Die Übertragung der
Unrechtsbereinigungsgesetzgebung auf den Westen ist zwar nicht möglich. Dennoch
ist es unbillig, andere Betroffene, ob in Ost oder West, leer ausgehen zu
lassen. Das hier vorgeschlagene Stiftungsmodell bietet eine gute Chance, eine
unbürokratische Regelung zu finden. Es darf dabei nicht außer Acht bleiben,
dass es nicht allein um einen finanziellen Ausgleich geht, sondern um die
Anerkennung erlittenen Unrechts durch den Staat. Die Einrichtung einer Stiftung
wäre ein solcher Schritt auf die Betroffenen zu.
Es geht aber nicht allein um
individuelle finanzielle Entschädigungsleistungen, nicht allein um
Entschuldigungen. Viele Betroffene benötigen heute noch ganz konkrete Hilfe bei
der Bewältigung ihrer Gegenwart und Zukunft. Das gilt gerade auch für die
dringend notwendige Versorgung in den Fällen der Traumatisierung. Hier sind
menschliche Zuwendung, gezielte therapeutische Hilfe und deren ausreichende
Finanzierung unerlässlich. Ein Fonds könnte unbürokratisch Hilfen in bestimmten
Lebenslagen gewähren und beispielsweise Therapien finanzieren, deren Bezahlung
von den Krankenkassen verweigert wird. Notwendig ist aber auch eine weitere
Beratung und Betreuung.
Im Interesse der Betroffenen,
aber auch der Gesellschaft, muss die Vergangenheit aufgearbeitet und
dokumentiert werden. Das gilt für die Situation in der alten Bundesrepublik
ebenso wie für die frühere DDR. Diese Arbeit kann nur von wissenschaftlich
qualifiziertem Personal geleistet werden und ist am besten in einer
öffentlich-rechtlichen Stiftung aufgehoben. Jenseits der Stiftungsfrage
brauchen wir eine überzeugend ausgesprochene und gesellschaftlich transparent
gemachte moralische Rehabilitierung der Betroffenen, die nur von den zuständigen
staatlichen Stellen und den ehemaligen Trägern ausgesprochen werden kann. Nicht
die Gerichte, sondern das Parlament ist hier in der Pflicht, das vergangene
Unrecht anzuerkennen und sein jahrzehntelanges Verschweigen zu beenden.
Die Beratungen des Petitionsausschusses
über die vorgelegte Petition ehemaliger Heimkinder sind noch nicht
abgeschlossen. Ich hoffe, dass der Petitionsausschuss hier endlich initiativ
wird. Ziel könnte ein Beschluss sein, der den Bundestag auffordert, ein Gesetz
zur Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung zu verabschieden.
Wünschenswert wäre bei diesem Thema, das uns alle angeht, eine Initiative aller
im Bundestag vertretenen Parteien.
*Die Autorin ist
Vorsitzende der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die
Grünen.
1Nach Schätzungen wurden in
dieser Zeit insgesamt weit über 500000 Kinder und Jugendliche in Heime
eingewiesen. (Report Mainz am 17. 9. 2007, www. swr.de/report, zuletzt aufgerufen am 14. 12. 2007). Diese
Zahl bezieht sich nur auf die alte Bundesrepublik.
2Die Berichte von Betroffenen
im Buch „Schläge im Namen des Herrn“ haben das Thema erstmalig einer breiteren
Öffentlichkeit zugänglich gemacht. (Wensierski, Schläge im Namen des
Herrn, 2006).
3Ein Durchbruch für die
Betroffenen war hier die Anhörung im Petitionsausschuss des Deutschen
Bundestages am 11. 12. 2006, Protokoll Nr. 16/23.
4Beispielhaft wird von
einem Heim berichtet, nach dessen Angaben der Arbeitseinsatz von 45
Jugendlichen in der Industrie jeden Monat 5000 Mark gebracht habe. Dieses Geld
sei dann direkt auf das Heimkonto geflossen. Die Betroffenen gingen leer aus.
(Report Mainz am 17. 9. 2007).
5Dazu aktuell: TAZ v. 18. 1.
2008.
6Das RJWG wurde am 9. 7. 1922
verabschiedet und trat am 1. 4. 1924 in Kraft (Reichsgesetz für
Jugendwohlfahrt, RGB 1922, 633).
7Dazu im Einzelnen die
Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zur
Situation ehemaliger Heimkinder in den alten Bundesländern von 1945 bis in die
1970er Jahre, WD 7-058/07 mit weiteren Quellenangaben, S. 7ff.
8Darauf geht der
Wissenschaftliche Dienst des Bundestages mit zahlreichen weiteren Verweisen
näher ein.
9Hannemann, Heimerziehung in der
DDR, in: Materialien der Enquête-Kommission
„Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland“ (12.
Wahlperiode des Deutschen Bundestages), Herausgegeben
vom Deutschen Bundestag, Band III/2, S. 1207/1221.
10„Schlimmer
als Knast - Die Jugendwerkhöfe der DDR, MDR, Sendung v. 20. 3. 2005, zuletzt
aktualisiert: 9. 8. 2006; MDR.de/nah_dran/1769717 html.
11Auf die zeitgeschichtlichen
Rahmenbedingungen verweisen die Bevollmächtigte des Rates der EKD und das
Kommissariat der Deutschen Bischöfe in einem gemeinsamen Brief an die
Vorsitzende des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages v. 27. 3. 2007.
12Gesetz zur Neuregelung
des Rechts der elterlichen Sorge (SorgeRNG) v. 18. 7.
1980, Art. 9 § 2; BGBl I 1979, S. 1061.
13Stellungnahme der
Deutschen Bischofskonferenz (Bereich Kirche und Gesellschaft) an den
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages v. 13. 9. 2006. Auch in der
Stellungnahme der Gemeinsamen Stellungnahme des Bevollmächtigten des Rates der
DKD und des Kommissariats der Deutschen Bischöfe an den Petitionsausschuss des
Bundestages ist nur von Einzellfällen die Rede. Eine systematische Verletzung
der Rechte der Betroffenen wird verneint.
14Zur Situation ehemaliger
Heimkinder in den alten Bundesländern von 1945 bis in die 1970er Jahre -
Rechtliche Rahmenbedingungen hinsichtlich elterlicher Sorge, Fürsorgeerziehung
und Heimeinweisung - Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 7 -
058/07.
15Brief des
Bevollmächtigten des Rates der EKD und des Kommissariats der Katholischen
Bischöfe v. 27. 3. 2007.
16Brief des
Bevollmächtigten des Rates der EKD, o.Fußn. 15.
17Reichsgesetz für
Jugendwohlfahrt in der Fassung v. 9. 7. 1922, RGBl, S. 633.
18Neufassung des
19Wensierski (o.Fußn. 2), S. 57.
20S. die Internetadresse
des Vereins: www.veh-ev.org.
21Diese Auffassung
formuliert sehr klar das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und
Integration des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Brief v. 13. 9. 2007 an
einen Betroffenen (liegt der Autorin vor).
22BGH, Urt. v.
21. 10. 2004 - AZ III ZR 254/03.
23Opferentschädigungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung v. 7. 1. 1985 (BGBl I, 1), zuletzt geändert
durch Art. 2 des Gesetzes v. 19. 6. 2006 (BGBl I, 1305), neu gefasst durch Bek.
v. 7. 1. 1985, I 1; zuletzt geändert
durch Art. 2 G v. 19. 6.2006, I 1305.
24Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war und bisher ohne sozialversicherungsrechtliche Berücksichtigung geblieben ist v. 1. 10. 2007 (Bundesanzeiger Nr. 186, S. 7693 v. 5. 10. 2007).
25NStZ 2005, 154 L = NJW 2005, 469.