Künast: Entschädigung für ehemalige Heimkinder         ZRP 2008 Heft 2 - 33

 

Entschädigung für ehemalige Heimkinder

 

Rechtsanwältin Renate Künast, MdB, Berlin

 

Die Heim- und Fürsorgeerziehung der Nachkriegszeit hat Kinder und Jugendliche in ihren Menschenrechten verletzt. Die Entschädigungsansprüche im geltenden Recht sind aus der Sicht der Betroffenen nicht zufriedenstellend. Erforderlich sind deutliche Verbesserungen im Rentenrecht sowie die Einrichtung einer Stiftung, die sich den Betroffenen annimmt.

I. Ausgangslage

 

„Wenn Du nicht brav bist, kommst du ins Heim“ - wer in den 50er oder 60er Jahren in der Bundesrepublik groß geworden ist, dürfte diese Drohbotschaft kennen1. Was sich dahinter verbarg, rückt erst nach und nach wieder ins gesellschaftliche Bewusstsein: eine Erziehung der harten Hand bis hin zu gefängnisähnlichen Zuständen in den Heimen der damaligen Zeit2.

 

Ehemalige Heimkinder, die ihr Schweigen gebrochen haben, berichten über seelische und körperliche Misshandlungen3. Sie beschreiben ausgeklügelte Strafsysteme mit Arrestzellen, berichten von lückenloser Überwachung rund um die Uhr, von Briefen, die zurückgehalten oder zensiert wurden. Ihre Schulbildung wurde zu Gunsten von Arbeitseinsätzen vernachlässigt, die geleistete Arbeit gar nicht oder nur mit geringsten Beträgen entlohnt, Beiträge für die Sozial- und Rentenversicherung wurden nicht gezahlt4. Die Einweisung in die Heime erfolgte häufig unter Angabe von Gründen wie Arbeitsbummelei, sittliche Verwahrlosung oder Herumtreiberei und auf Grund von Denunziation. Besonders berüchtigt waren die Verletzungen der Menschenwürde in Fürsorgeeinrichtungen wie Glückstadt5.

 

Die Zustände in den Heimen von damals können als Warnung dienen, wenn in aktuellen politischen Debatten um Jugendgewalt nach harten Strafen für Minderjährige gerufen wird. Dass eine Erziehung in Drangsal nicht hilfreich ist, davon legen die Betroffenen Zeugnis ab. Viele ehemalige Heimkinder leiden noch heute unter dem Erlebten. Manche von ihnen sind traumatisiert und brauchen professionelle Hilfe. Erst nach und nach bricht die Mauer des Verschweigens, angestoßen auch von den Veröffentlichungen in den Medien.

II. Einfach eine andere Zeit?

 

In der Bundesrepublik war Rechtsgrundlage für die Einweisung Minderjähriger in „Erziehungseinrichtungen“ bis zum Inkrafttreten des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe- (SGB V III) vom 1. 1. 1991 das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz aus dem Jahre 19226. Dieses Gesetz wurde 1961 durch das Jugendwohlfahrtsgesetzes abgelöst. Nach § 62 RJWG/JWG diente die Fürsorgeerziehung „… der Verhütung oder Beseitigung der Verwahrlosung und wird in einer geeigneten Familie oder in Erziehungsanstalten unter öffentlicher Aufsicht und auf öffentliche Kosten durchgeführt“7. Heimaufsicht und Heimerziehung waren bis dahin überhaupt nicht gesetzlich geregelt. Auch das änderte sich erst mit der zitierten Gesetzesnovelle des Jahres 19618.

 

In der früheren DDR war die autoritäre Praxis durchaus vergleichbar, wobei allerdings kirchliche Stellen als Träger dieser staatlichen Einrichtungen keine Rolle spielten. Die Heime waren als Spezialheime für „Schwererziehbare“ angelegt, in die Kinder und Jugendliche auf Antrag örtlicher Organe der Jugendhilfe über die Bezirkseinweisungsstelle bei der zentralen Einweisungsstelle eingewiesen wurden9. Die Methoden der Erziehung waren dabei autoritär und auf Anpassung und Gehorsam ausgerichtet. Es gab im Hinblick auf die Härte der

 

 

 

Künast: Entschädigung für ehemalige Heimkinder         ZRP 2008 Heft 2         34        Vorheriger Seitenumbruch

Nächster Seitenumbruch

 

Lebensbedingungen in Ost und West eine klare Hierarchie. Einrichtungen wie Glückstadt (West) und Torgau (Ost) waren gleichsam Schreckgespenster, mit denen gedroht wurde, um Jugendliche gefügig zu machen. Besonders dramatisch waren die Zustände in den Jugendwerkhöfen der DDR10. Insbesondere die Zustände in Torgau waren gekennzeichnet durch schwerste Menschenrechtsverletzungen, die sogar dazu führten, dass sich Insassen das Leben nahmen.

 

Warum diese drastischen Maßnahmen gegenüber Kindern und Jugendlichen? Nur einen Teil der Antwort kann die Situation der Nachkriegsjahre geben: Die Heimerziehung musste Kriegswaisen versorgen, sich um zerrüttete Familien kümmern und den Mangel der Nachkriegszeit verwalten11. Viele Familien wurden in den Wirren der Kriegs- und Nachkriegszeit auseinandergerissen, Millionen waren vertrieben worden und mussten sich eine neue Bleibe suchen. Dass der Lebensstandard in den Heimen aus heutiger Sicht niedrig war, ist aber nicht Kern des Problems. Die Verhältnisse in den Einrichtungen waren geprägt von Autoritätsglaube, extrem harten Erziehungsmethoden und einem konservativen Familienbild. Es erscheint heute unfassbar, dass in der Bundesrepublik erst 1980 der Begriff der „elterlichen Gewalt“ durch die „elterliche Sorge“ ersetzt wurde12. Die bis zur Reform geltende Verwendung des Gewaltbegriffs in § 1626 BGB war keineswegs symbolisch, sondern der Ausdruck eines auf Gehorsam und Unterordnung begründeten Gesellschafts- und Familienbildes. Bis zu dieser Reform hatte der Vater nach § 1626 Nr. 3 BGB (a.F.) „kraft der elterlichen Gewalt das Recht und die Pflicht für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen“.

 

Dieses Verständnis und das dahinterstehende Bild von Kindern waren konstitutiv für die öffentliche Erziehung dieser Zeit. Es greift deshalb zu kurz, die Misshandlungen als Einzelfälle abzutun und davon zu sprechen, es habe in diesen Heimen „offenbar auch einzelne Mitarbeitende gegeben, die körperliche Gewalt bzw. Züchtigung als Mittel der Erziehung über das damals Übliche hinaus eingesetzt haben“13. Vielmehr beruhten die Praktiken in den Heimen auf den insgesamt harten Erziehungsvorstellungen der Gesellschaft. Dennoch waren sie schon nach damaligem Recht brutal und menschenrechtswidrig. Vom Stand der erziehungswissenschaftlichen Fachdiskussion waren sie auch damals schon überholt. Es darf nicht in Vergessenheit geraten, dass die vom Grundgesetz verbürgte Menschenwürde seit 1949 gilt. Die gesetzlichen Grundlagen der Jugendfürsorge nach dem Zweiten Weltkrieg wurden indes nur sehr zögerlich den Vorgaben des Grundgesetzes angepasst. Sie unterschieden sich wesentlich von den Regelungen, wie wir sie heute kennen14.

III. Wer ist verantwortlich?

 

80% der Einrichtungen wurden in der Verantwortung der beiden großen christlichen Kirchen betrieben. Im katholischen Bereich waren bis in die 1970er Jahre hinein hauptsächlich Stiftungen, Ordensgemeinschaften, kirchliche Vereine und Kirchengemeinden tätig. In einigen Fällen waren nach Angaben der Kirchen auch Ordensleute in kommunalen Einrichtungen tätig15. Für die evangelische Kirche lag die Trägerschaft überwiegend in den Händen von Vereinen und Stiftungen. Auch hier waren vereinzelt Diakonissen und Diakone in den Heimen öffentlicher Träger beschäftigt16.

 

Aber nicht allein die kirchlichen Träger, auch Exekutiven und der Gesetzgeber müssen sich schwere Versäumnisse vorwerfen lassen. Im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) waren weder die Heimerziehung noch die Heimaufsicht überhaupt gesetzlich geregelt17. Das änderte sich erst mit der Novelle des Gesetzes im Jahre 1961, als ein Kapitel mit dem Titel „Heimaufsicht und Schutz von Minderjährigen unter 16 Jahren in Heimen“ als Abschnitt VII in das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) eingefügt wurde18. Erst seit diesem Zeitpunkt existiert überhaupt eine Heimaufsicht. Frühere Versuche, die schon damals als unhaltbar beschriebenen Verhältnisse durch eine verbesserte Aufsicht in den Griff zu bekommen, waren nicht zuletzt auch am Widerstand der Kirchen gescheitert, die staatliche Einflussnahme in ihre Einrichtungen ablehnte. Der Gesetzgeber von heute muss sich die Versäumnisse der Heimaufsicht ebenso zurechnen lassen, wie deren verspätete Einrichtung. Die Bundesländer erließen zwar nach und nach Richtlinien für die Erziehung, doch wurde die Umsetzung nicht kontrolliert, sondern den einzelnen Heimen überlassen19.

IV. Forderungen ehemaliger Heimkinder

 

Die Betroffenen sind inzwischen aktiv geworden. Der Verein ehemaliger Heimkinder e.V. hat sich im Jahr 2004 als Interessengemeinschaft gegründet20. Trotz seiner schwierigen finanziellen Situation ist er heute Anlaufstelle für Betroffene und politische Interessenvertretung zugleich. Die Hauptforderungen des Vereins sind Entschuldigungen seitens der Verantwortlichen, eine angemessene Entschädigung der Betroffenen und die historische Aufarbeitung der Heimerziehung.

 

Eine Anerkennung geschehenen Unrechts müsste sowohl von Bund und Ländern als auch von den kirchlichen und anderen Trägern ausgehen. Eine finanzielle Unterstützung wäre außerdem Symbol für die Anerkennung des erlittenen Unrechts durch Staat und Gesellschaft. Eine systematische historische Aufarbeitung ist unerlässlich. Sie müsste beginnen mit dem Stopp der Aktenvernichtung bei Trägern und Behörden und der Sicherung und Archivierung des noch vorhandenen Materials. Einen kleinen Funken Hoffnung bringt, dass innerhalb der Kirchen mit der historischen Aufarbeitung der Geschehnisse begonnen wurde. Den Vorschlag des Vereins ehemaliger Heimkinder, einen runden Tisch einzurichten, haben die Kirchen als größte ehemalige Träger bis heute aber nicht aufgegriffen. Ein solches Gremium, das ehemalige Träger, staatliche Stellen und Betroffene an einen Tisch bringen soll, könnte die Verständigung entscheidend voranbringen.

 

 

 

Künast: Entschädigung für ehemalige Heimkinder         ZRP 2008 Heft 2         35        Vorheriger Seitenumbruch

Nächster Seitenumbruch

 

Festzustellen ist: Bei den Verantwortlichen in öffentlichen und privaten Stellen finden die Betroffenen noch immer nicht ausreichend Gehör. Hier wiederholt sich eine Erfahrung, die auch andere Betroffenengruppen machen mussten: Rechtsansprüche können in der Zwischenzeit verjährt sein, Akten sind nicht mehr greifbar und die Täter von damals können sich auf Verjährung berufen.

 

Es kommt daher darauf an, Lösungen zu finden, die die Menschen nicht zur Bittstellerei zwingen und sie von der Gunst Einzelner abhängig machen. Die Betroffenen brauchen dringend ernsthafte Reaktionen. Jeder weiß, wie wichtig es für die persönliche Bewältigung eines solchen Schicksals ist, ernst genommen zu werden.

V. Mögliche Ansprüche nach geltendem Recht

 

Die Betroffenen fragen zu Recht, was der Rechtsstaat für sie tut oder tun kann. Ansprüche auf der Grundlage des geltenden Rechts sind nur sehr schwer durchsetzbar. Klagen der Betroffenen haben nach geltendem Recht bei allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen eines gemein: Sie bedürfen einer sehr genauen Beweisführung anhand vorliegender Akten. Gerade der Schädigungsnachweis muss individuell geführt und nachgewiesen werden. Die Betroffenen werden - unbeschadet möglicher materiell-rechtlicher Ansprüche - in jedem Fall aus den Akten oder weiteren Unterlagen ihre Ansprüche begründen müssen21. Das wäre nur unter großen Mühen, hohen Kosten und begleitet von schweren seelischen Strapazen möglich. Vielleicht aber auch gar nicht, weil sich manche Geschehnisse kaum noch beweisen lassen.

1. Staatshaftung

 

Die Staatshaftung setzt ein konkret zurechenbares schuldhaftes Verhalten staatlicher Stellen voraus. Die Rechtsprechung des BGH hat im Grundsatz die Amtshaftung wegen Pflichtverletzungen des Jugendamts anerkannt22. Dennoch dürfte die Durchsetzung entsprechender Ansprüche schon auf Grund der insgesamt wenig bürgerfreundlichen und antiquierten gesetzlichen Regelungen nach Art. 34 GG i.V. mit § 839 I BGB wohl nur in Ausnahmefällen möglich sein. Die größtenteils weit über 30 Jahre zurückliegenden Ereignisse würden angesichts verschwundener Akten, nicht mehr ermittelbarer Täter und auch teilweise nicht mehr existierender Strukturen die Ansprüche der Betroffenen in den meisten Fällen ins Leere laufen lassen.

 

Die staatliche Heimaufsicht wurde zudem erst im Jahre 1961 eingeführt. Die Heime selbst wurden größtenteils von freien Trägern unterhalten und nicht von staatlichen Stellen. Für die Durchsetzung von Haftungsansprüchen fielen in diesen Fällen die Skandale der 1950er Jahre von vornherein unter den Tisch.

 

Hinzu kommt die Verjährung der Ansprüche, für die nach § 195 BGB die dreijährige Frist für die Verjährung gilt. Zwar gilt für die Hemmung durch Klagerhebung die Regelung des § 204 BGB. Danach kommt es nicht allein auf die Schadensersatzklage an, sondern auch auf die Erhebung des Widerspruchs oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

2. Ansprüche aus unerlaubter Handlung

 

Die Verjährungsproblematik stellt sich auch hier. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren regelmäßig nach 3 Jahren, spätestens nach 30 Jahren; das gilt auch für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 195, 199 BGB). Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers bei Personenschäden läuft die Frist 30 Jahre nach Begehung der Tat und bei sonstigen Schäden. Das gilt auch für den gesetzlichen Anspruch auf ein Schmerzensgeld. Dieser Anspruch entsteht Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Gläubiger muss zudem Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners erlangt haben oder erlangen können.

 

Das heißt für die Heiminsassen, dass die besonders gravierenden Fälle der 1950er und 1960er Jahre auch hier wiederum unberücksichtigt bleiben dürften. Ob im Einzelfall doch die BGB-Vorschriften der §§ 204ff. über Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung greifen könnten, ist im Einzelfall anhand der Akten zu prüfen. Hier könnte möglicherweise in bestimmten Fällen die Vorschrift des § 208 BGB über die Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung greifen.

3. Opferentschädigungsgesetz

 

Das Opferentschädigungsgesetz gewährt einen Anspruch für gesundheitliche Schäden und wirtschaftliche Folgen auf der Grundlage des Bundesversorgungsgesetzes, wenn diese durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen und tätlichen Angriff erfolgen23. Daraus muss ein Gesundheitsschaden hervorgerufen sein. Der Bereich der Zwangsarbeit ist damit überhaupt nicht erfasst.

 

Das Opferentschädigungsgesetz leistet finanzielle Hilfe bei der Krankenhaus- oder Arztbehandlung. Es schafft auch die Voraussetzungen für eine Beschädigtenrente. Das Opferentschädigungsgesetz schafft aber keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Ein Ausgleich für Sach- und Vermögensschäden ist ebenfalls nicht vorgesehen. Zudem hat es bisher noch keine Verurteilung wegen der Übergriffe auf Heimbewohner gegeben. Diese sind ohnehin verjährt. Von daher müssen die Erfolgsaussichten für die Betroffenen, Leistungen aus diesem Gesetz zu bekommen, realistisch eingeschätzt werden.

4. Ausgleich im Rentenrecht

 

In jedem Einzelfall muss vom Rentenversicherer geprüft werden, ob nicht für die Betroffenen beispielsweise Lehrverträge geschlossen wurden, die rentenrechtlich abgesichert sind. Das war vor allem in den 1970er Jahren vereinzelt der Fall. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können sich heute Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung ergeben.

 

In der übergroßen Zahl der Fälle dürften wir es aber weder mit regulären Arbeitsverhältnissen, noch mit Ausbildungsverhältnissen zu tun haben, sondern mit erzwungener Arbeit. Nach den Regeln des deutschen Rentenrechts werden Renten aber nur für reguläre „freiwillige“ Beschäftigungsverhältnisse bezahlt. Die Arbeit darf nicht unter Zwang erfolgt sein. Auch wenn nach heutigem Recht die Betroffenen nach § 1 SGB VI einen Versicherungsanspruch hätten, gilt dies nicht für die frühren „Fürsorgezöglinge“. Nach damaligem Verständnis handelte es sich bei der Zwangsarbeit um eine „Erziehungsmaßnahme“ und nicht um eine Erwerbs- oder Ausbildungstätigkeit. Die Arbeit wurde dabei auch als Beitrag zur Refinanzierung der Einrichtungen angesehen (!).

 

Das Problem der fehlenden Rentenansprüche für Zwangsarbeit ist keineswegs neu. So hat die Bundesregierung noch am 19. 9. 2007 eine Richtlinie zur Ghetto-Arbeit beschlossen, die eine Einmalzahlung vorsieht für diejenigen, die keine Rentenzahlungen nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einen Ghetto (ZRBG)

 

 

 

Künast: Entschädigung für ehemalige Heimkinder         ZRP 2008 Heft 2         36        Vorheriger Seitenumbruch

Nächster Seitenumbruch

 

erhalten, weil ihre Ghetto-Arbeit nicht die Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses aufweist24.

 

Ein möglicher Ansatz für die Betroffenen könnte die Nachzahlungsvorschrift des § 205 SGB VI sein. Diese Regelung sieht vor, dass bei zu Unrecht erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen die entschädigungspflichtige Strafverfolgungsbehörde Beiträge nachzahlt, die dann als Pflichtbeiträge anerkannt werden. Diese Regelung ist aber sehr eng gefasst. Die Betroffenen müssen zuvor einen Anspruch auf Entschädigung für zu Unrecht erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen rechtskräftig feststellen lassen.

 

Die Regelung des § 205 SGB VI weist in die richtige Richtung. Der Gesetzgeber sollte durch eine Klarstellung im Gesetz festlegen, dass die Nachzahlungsvorschrift auch für diejenigen Anwendung findet, die im Rahmen ihrer Unterbringung in einer Fürsorgeeinrichtung gezwungen wurden, zu arbeiten.

VI. Eine Stiftung als vielversprechende Lösung

 

Angesichts dieser rechtlichen Hindernisse bei Entschädigung auf Grundlage der bestehenden gesetzlichen Regelungen erscheint ein Stiftungsmodell als beste Lösung. Es hat den Vorteil der größten Zielgenauigkeit. Anerkannte Vorbilder wie die Zwangsarbeiterstiftung existieren. Zudem könnten die Träger, insbesondere Kirchen, Bund und Länder nach einem bestimmten Kostenschlüssel einzahlen und gemeinsam mit den Betroffenen Verantwortung in der Stiftung übernehmen. Darüber hinaus wird es erforderlich sein, auch jene Unternehmen und Kommunen mit in die Verantwortung einzubeziehen, die seinerzeit von Heimkindern als billige Arbeitskräfte profitiert haben. Möglich wäre dabei auch - anders als bei der „Rentenlösung“ - die Konzentration der Mittelvergabe auf die Betroffenen, die in besonders verwerflicher Weise behandelt wurden und heute noch stark darunter leiden, auch an den wirtschaftlichen Folgen.

 

Das Beispiel der Entschädigung für die Insassen des Jugendwerkhofs Torgau zeigt einen Weg auf. Nach einer Entscheidung des KG Berlin war die Unterbringung von Jugendlichen dort grundsätzlich rechtsstaatswidrig25. Das Gericht hat seine Entscheidung auf die § 1 und 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes gestützt, das die Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen in der früheren DDR vorsieht. Die Übertragung der Unrechtsbereinigungsgesetzgebung auf den Westen ist zwar nicht möglich. Dennoch ist es unbillig, andere Betroffene, ob in Ost oder West, leer ausgehen zu lassen. Das hier vorgeschlagene Stiftungsmodell bietet eine gute Chance, eine unbürokratische Regelung zu finden. Es darf dabei nicht außer Acht bleiben, dass es nicht allein um einen finanziellen Ausgleich geht, sondern um die Anerkennung erlittenen Unrechts durch den Staat. Die Einrichtung einer Stiftung wäre ein solcher Schritt auf die Betroffenen zu.

 

Es geht aber nicht allein um individuelle finanzielle Entschädigungsleistungen, nicht allein um Entschuldigungen. Viele Betroffene benötigen heute noch ganz konkrete Hilfe bei der Bewältigung ihrer Gegenwart und Zukunft. Das gilt gerade auch für die dringend notwendige Versorgung in den Fällen der Traumatisierung. Hier sind menschliche Zuwendung, gezielte therapeutische Hilfe und deren ausreichende Finanzierung unerlässlich. Ein Fonds könnte unbürokratisch Hilfen in bestimmten Lebenslagen gewähren und beispielsweise Therapien finanzieren, deren Bezahlung von den Krankenkassen verweigert wird. Notwendig ist aber auch eine weitere Beratung und Betreuung.

 

Im Interesse der Betroffenen, aber auch der Gesellschaft, muss die Vergangenheit aufgearbeitet und dokumentiert werden. Das gilt für die Situation in der alten Bundesrepublik ebenso wie für die frühere DDR. Diese Arbeit kann nur von wissenschaftlich qualifiziertem Personal geleistet werden und ist am besten in einer öffentlich-rechtlichen Stiftung aufgehoben. Jenseits der Stiftungsfrage brauchen wir eine überzeugend ausgesprochene und gesellschaftlich transparent gemachte moralische Rehabilitierung der Betroffenen, die nur von den zuständigen staatlichen Stellen und den ehemaligen Trägern ausgesprochen werden kann. Nicht die Gerichte, sondern das Parlament ist hier in der Pflicht, das vergangene Unrecht anzuerkennen und sein jahrzehntelanges Verschweigen zu beenden.

 

Die Beratungen des Petitionsausschusses über die vorgelegte Petition ehemaliger Heimkinder sind noch nicht abgeschlossen. Ich hoffe, dass der Petitionsausschuss hier endlich initiativ wird. Ziel könnte ein Beschluss sein, der den Bundestag auffordert, ein Gesetz zur Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung zu verabschieden. Wünschenswert wäre bei diesem Thema, das uns alle angeht, eine Initiative aller im Bundestag vertretenen Parteien.