Künast:
Entschädigung für ehemalige Heimkinder
ZRP 2008 Heft 2 - 33
Entschädigung für ehemalige Heimkinder
Rechtsanwältin
Renate Künast, MdB, Berlin
Die Heim- und
Fürsorgeerziehung der Nachkriegszeit hat Kinder und Jugendliche in ihren Menschenrechten
verletzt. Die Entschädigungsansprüche im geltenden Recht sind aus der Sicht der
Betroffenen nicht zufriedenstellend. Erforderlich sind deutliche Verbesserungen
im Rentenrecht sowie die Einrichtung einer Stiftung, die sich den Betroffenen
annimmt.
I. Ausgangslage
„Wenn Du nicht brav bist, kommst du ins Heim“ - wer in den 50er
oder 60er Jahren in der Bundesrepublik groß geworden ist, dürfte diese
Drohbotschaft kennen1. Was sich dahinter verbarg, rückt erst nach und nach
wieder ins gesellschaftliche Bewusstsein: eine Erziehung der harten Hand bis
hin zu gefängnisähnlichen Zuständen in den Heimen der damaligen Zeit2.
Ehemalige
Heimkinder, die ihr Schweigen gebrochen haben, berichten über seelische und
körperliche Misshandlungen3. Sie beschreiben ausgeklügelte Strafsysteme mit
Arrestzellen, berichten von lückenloser Überwachung rund um die Uhr, von
Briefen, die zurückgehalten oder zensiert wurden. Ihre Schulbildung wurde zu
Gunsten von Arbeitseinsätzen vernachlässigt, die geleistete Arbeit gar nicht oder
nur mit geringsten Beträgen entlohnt, Beiträge für die Sozial- und
Rentenversicherung wurden nicht gezahlt4. Die Einweisung in die Heime erfolgte
häufig unter Angabe von Gründen wie Arbeitsbummelei, sittliche Verwahrlosung
oder Herumtreiberei und auf Grund von Denunziation.
Besonders berüchtigt waren die Verletzungen der Menschenwürde in
Fürsorgeeinrichtungen wie Glückstadt5.
Die Zustände in
den Heimen von damals können als Warnung dienen, wenn in aktuellen politischen
Debatten um Jugendgewalt nach harten Strafen für Minderjährige gerufen wird.
Dass eine Erziehung in Drangsal nicht hilfreich ist, davon legen die
Betroffenen Zeugnis ab. Viele ehemalige Heimkinder leiden noch heute unter dem
Erlebten. Manche von ihnen sind traumatisiert und brauchen professionelle
Hilfe. Erst nach und nach bricht die Mauer des Verschweigens, angestoßen auch
von den Veröffentlichungen in den Medien.
II. Einfach eine
andere Zeit?
In der
Bundesrepublik war Rechtsgrundlage für die Einweisung Minderjähriger in
„Erziehungseinrichtungen“ bis zum Inkrafttreten des Achten Buchs
Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe- (
In der früheren
DDR war die autoritäre Praxis durchaus vergleichbar, wobei allerdings
kirchliche Stellen als Träger dieser staatlichen Einrichtungen keine Rolle
spielten. Die Heime waren als Spezialheime für „Schwererziehbare“ angelegt, in
die Kinder und Jugendliche auf Antrag örtlicher Organe der Jugendhilfe über die
Bezirkseinweisungsstelle bei der zentralen Einweisungsstelle eingewiesen
wurden9. Die Methoden der Erziehung waren dabei autoritär und auf Anpassung und
Gehorsam ausgerichtet. Es gab im Hinblick auf die Härte der
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Lebensbedingungen
in Ost und West eine klare Hierarchie. Einrichtungen wie Glückstadt (West) und
Torgau (Ost) waren gleichsam Schreckgespenster, mit denen gedroht wurde, um
Jugendliche gefügig zu machen. Besonders dramatisch waren die Zustände in den
Jugendwerkhöfen der DDR10. Insbesondere die Zustände in Torgau waren
gekennzeichnet durch schwerste Menschenrechtsverletzungen, die sogar dazu
führten, dass sich Insassen das Leben nahmen.
Warum diese
drastischen Maßnahmen gegenüber Kindern und Jugendlichen? Nur einen Teil der
Antwort kann die Situation der Nachkriegsjahre geben: Die Heimerziehung musste
Kriegswaisen versorgen, sich um zerrüttete Familien kümmern und den Mangel der
Nachkriegszeit verwalten11. Viele Familien wurden in den Wirren der Kriegs- und
Nachkriegszeit auseinandergerissen, Millionen waren vertrieben worden und
mussten sich eine neue Bleibe suchen. Dass der Lebensstandard in den Heimen aus
heutiger Sicht niedrig war, ist aber nicht Kern des Problems. Die Verhältnisse
in den Einrichtungen waren geprägt von Autoritätsglaube, extrem harten
Erziehungsmethoden und einem konservativen Familienbild. Es erscheint heute
unfassbar, dass in der Bundesrepublik erst 1980 der Begriff der „elterlichen
Gewalt“ durch die „elterliche Sorge“ ersetzt wurde12. Die bis zur Reform
geltende Verwendung des Gewaltbegriffs in § 1626 BGB war keineswegs symbolisch,
sondern der Ausdruck eines auf Gehorsam und Unterordnung begründeten
Gesellschafts- und Familienbildes. Bis zu dieser Reform hatte der Vater nach §
1626 Nr. 3 BGB (a.F.) „kraft der elterlichen Gewalt
das Recht und die Pflicht für die Person und das Vermögen des Kindes zu
sorgen“.
Dieses
Verständnis und das dahinterstehende Bild von Kindern waren konstitutiv für die
öffentliche Erziehung dieser Zeit. Es greift deshalb zu kurz, die
Misshandlungen als Einzelfälle abzutun und davon zu sprechen, es habe in diesen
Heimen „offenbar auch einzelne Mitarbeitende gegeben, die körperliche Gewalt
bzw. Züchtigung als Mittel der Erziehung über das damals Übliche hinaus
eingesetzt haben“13. Vielmehr beruhten die Praktiken in den Heimen auf den
insgesamt harten Erziehungsvorstellungen der Gesellschaft. Dennoch waren sie
schon nach damaligem Recht brutal und menschenrechtswidrig. Vom Stand der
erziehungswissenschaftlichen Fachdiskussion waren sie auch damals schon
überholt. Es darf nicht in Vergessenheit geraten, dass die vom Grundgesetz
verbürgte Menschenwürde seit 1949 gilt. Die gesetzlichen Grundlagen der
Jugendfürsorge nach dem Zweiten Weltkrieg wurden indes nur sehr zögerlich den
Vorgaben des Grundgesetzes angepasst. Sie unterschieden sich wesentlich von den
Regelungen, wie wir sie heute kennen14.
III. Wer ist
verantwortlich?
80% der
Einrichtungen wurden in der Verantwortung der beiden großen christlichen
Kirchen betrieben. Im katholischen Bereich waren bis in die 1970er Jahre hinein
hauptsächlich Stiftungen, Ordensgemeinschaften, kirchliche Vereine und
Kirchengemeinden tätig. In einigen Fällen waren nach Angaben der Kirchen auch
Ordensleute in kommunalen Einrichtungen tätig15. Für die evangelische Kirche
lag die Trägerschaft überwiegend in den Händen von Vereinen und Stiftungen.
Auch hier waren vereinzelt Diakonissen und Diakone in den Heimen öffentlicher
Träger beschäftigt16.
Aber nicht allein
die kirchlichen Träger, auch Exekutiven und der Gesetzgeber müssen sich schwere
Versäumnisse vorwerfen lassen. Im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) waren
weder die Heimerziehung noch die Heimaufsicht überhaupt gesetzlich geregelt17.
Das änderte sich erst mit der Novelle des Gesetzes im Jahre 1961, als ein
Kapitel mit dem Titel „Heimaufsicht und Schutz von Minderjährigen unter 16
Jahren in Heimen“ als Abschnitt
IV. Forderungen
ehemaliger Heimkinder
Die Betroffenen
sind inzwischen aktiv geworden. Der Verein ehemaliger Heimkinder e.V. hat sich
im Jahr 2004 als Interessengemeinschaft gegründet20. Trotz seiner schwierigen
finanziellen Situation ist er heute Anlaufstelle für Betroffene und politische
Interessenvertretung zugleich. Die Hauptforderungen des Vereins sind
Entschuldigungen seitens der Verantwortlichen, eine angemessene Entschädigung
der Betroffenen und die historische Aufarbeitung der Heimerziehung.
Eine Anerkennung
geschehenen Unrechts müsste sowohl von Bund und Ländern als auch von den
kirchlichen und anderen Trägern ausgehen. Eine finanzielle Unterstützung wäre
außerdem Symbol für die Anerkennung des erlittenen Unrechts durch Staat und
Gesellschaft. Eine systematische historische Aufarbeitung ist unerlässlich. Sie
müsste beginnen mit dem Stopp der Aktenvernichtung bei Trägern und Behörden und
der Sicherung und Archivierung des noch vorhandenen Materials. Einen kleinen
Funken Hoffnung bringt, dass innerhalb der Kirchen mit der historischen
Aufarbeitung der Geschehnisse begonnen wurde. Den Vorschlag des Vereins
ehemaliger Heimkinder, einen runden Tisch einzurichten, haben die Kirchen als
größte ehemalige Träger bis heute aber nicht aufgegriffen. Ein solches Gremium,
das ehemalige Träger, staatliche Stellen und Betroffene an einen Tisch bringen
soll, könnte die Verständigung entscheidend voranbringen.
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Festzustellen
ist: Bei den Verantwortlichen in öffentlichen und privaten Stellen finden die
Betroffenen noch immer nicht ausreichend Gehör. Hier wiederholt sich eine
Erfahrung, die auch andere Betroffenengruppen machen mussten: Rechtsansprüche
können in der Zwischenzeit verjährt sein, Akten sind nicht mehr greifbar und
die Täter von damals können sich auf Verjährung berufen.
Es kommt daher
darauf an, Lösungen zu finden, die die Menschen nicht zur Bittstellerei zwingen
und sie von der Gunst Einzelner abhängig machen. Die Betroffenen brauchen
dringend ernsthafte Reaktionen. Jeder weiß, wie wichtig es für die persönliche
Bewältigung eines solchen Schicksals ist, ernst genommen zu werden.
V. Mögliche
Ansprüche nach geltendem Recht
Die Betroffenen
fragen zu Recht, was der Rechtsstaat für sie tut oder tun kann. Ansprüche auf
der Grundlage des geltenden Rechts sind nur sehr schwer durchsetzbar. Klagen
der Betroffenen haben nach geltendem Recht bei allen in Betracht kommenden
Anspruchsgrundlagen eines gemein: Sie bedürfen einer sehr genauen Beweisführung
anhand vorliegender Akten. Gerade der Schädigungsnachweis muss individuell
geführt und nachgewiesen werden. Die Betroffenen werden - unbeschadet möglicher
materiell-rechtlicher Ansprüche - in jedem Fall aus den Akten oder weiteren
Unterlagen ihre Ansprüche begründen müssen21. Das wäre nur unter großen Mühen,
hohen Kosten und begleitet von schweren seelischen Strapazen möglich.
Vielleicht aber auch gar nicht, weil sich manche Geschehnisse kaum noch
beweisen lassen.
1. Staatshaftung
Die Staatshaftung
setzt ein konkret zurechenbares schuldhaftes Verhalten staatlicher Stellen
voraus. Die Rechtsprechung des BGH hat im Grundsatz die Amtshaftung wegen
Pflichtverletzungen des Jugendamts anerkannt22. Dennoch dürfte die Durchsetzung
entsprechender Ansprüche schon auf Grund der insgesamt wenig bürgerfreundlichen
und antiquierten gesetzlichen Regelungen nach Art. 34 GG i.V.
mit § 839 I BGB wohl nur in Ausnahmefällen möglich sein. Die größtenteils weit
über 30 Jahre zurückliegenden Ereignisse würden
angesichts verschwundener Akten, nicht mehr ermittelbarer Täter und auch
teilweise nicht mehr existierender Strukturen die Ansprüche der Betroffenen in
den meisten Fällen ins Leere laufen lassen.
Die staatliche
Heimaufsicht wurde zudem erst im Jahre 1961 eingeführt. Die Heime selbst wurden
größtenteils von freien Trägern unterhalten und nicht von staatlichen Stellen.
Für die Durchsetzung von Haftungsansprüchen fielen in diesen Fällen die
Skandale der 1950er Jahre von vornherein unter den Tisch.
Hinzu kommt die
Verjährung der Ansprüche, für die nach § 195 BGB die dreijährige Frist für die
Verjährung gilt. Zwar gilt für die Hemmung durch Klagerhebung die Regelung des
§ 204 BGB. Danach kommt es nicht allein auf die Schadensersatzklage an, sondern
auch auf die Erhebung des Widerspruchs oder verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens.
2. Ansprüche aus
unerlaubter Handlung
Die
Verjährungsproblematik stellt sich auch hier. Ansprüche aus unerlaubter
Handlung verjähren regelmäßig nach 3 Jahren, spätestens nach 30 Jahren; das
gilt auch für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 195, 199 BGB). Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige
Unkenntnis des Gläubigers bei Personenschäden läuft die Frist 30 Jahre nach
Begehung der Tat und bei sonstigen Schäden. Das gilt auch für den gesetzlichen
Anspruch auf ein Schmerzensgeld. Dieser Anspruch entsteht Ende des Jahres, in
dem der Anspruch entstanden ist. Der Gläubiger muss zudem Kenntnis vom
Anspruchsgrund und der Person des Schuldners erlangt haben oder erlangen können.
Das heißt für die
Heiminsassen, dass die besonders gravierenden Fälle der 1950er und 1960er Jahre
auch hier wiederum unberücksichtigt bleiben dürften. Ob im Einzelfall doch die
BGB-Vorschriften der §§ 204ff. über Ablaufhemmung und
Neubeginn der Verjährung greifen könnten, ist im Einzelfall anhand der Akten zu
prüfen. Hier könnte möglicherweise in bestimmten Fällen die Vorschrift des §
208 BGB über die Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der
sexuellen Selbstbestimmung greifen.
3.
Opferentschädigungsgesetz
Das
Opferentschädigungsgesetz gewährt einen Anspruch für gesundheitliche Schäden
und wirtschaftliche Folgen auf der Grundlage des
Bundesversorgungsgesetzes, wenn diese durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen
und tätlichen Angriff erfolgen23. Daraus muss ein Gesundheitsschaden
hervorgerufen sein. Der Bereich der Zwangsarbeit ist
damit überhaupt nicht erfasst.
Das
Opferentschädigungsgesetz leistet finanzielle Hilfe bei der Krankenhaus- oder
Arztbehandlung. Es schafft auch die Voraussetzungen für eine Beschädigtenrente.
Das Opferentschädigungsgesetz schafft aber keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Ein Ausgleich für Sach- und Vermögensschäden ist ebenfalls nicht vorgesehen.
Zudem hat es bisher noch keine Verurteilung wegen der Übergriffe auf
Heimbewohner gegeben. Diese sind ohnehin verjährt. Von daher müssen die
Erfolgsaussichten für die Betroffenen, Leistungen aus diesem Gesetz zu
bekommen, realistisch eingeschätzt werden.
4. Ausgleich im
Rentenrecht
In jedem
Einzelfall muss vom Rentenversicherer geprüft werden, ob nicht für die
Betroffenen beispielsweise Lehrverträge geschlossen wurden, die rentenrechtlich
abgesichert sind. Das war vor allem in den 1970er Jahren vereinzelt der Fall.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können sich heute Leistungsansprüche aus
der Rentenversicherung ergeben.
In der übergroßen
Zahl der Fälle dürften wir es aber weder mit regulären Arbeitsverhältnissen,
noch mit Ausbildungsverhältnissen zu tun haben, sondern mit erzwungener Arbeit.
Nach den Regeln des deutschen Rentenrechts werden Renten aber nur für reguläre
„freiwillige“ Beschäftigungsverhältnisse bezahlt. Die Arbeit darf nicht unter
Zwang erfolgt sein. Auch wenn nach heutigem Recht die Betroffenen nach § 1
Das Problem der
fehlenden Rentenansprüche für Zwangsarbeit ist keineswegs neu. So hat die
Bundesregierung noch am 19. 9. 2007 eine Richtlinie zur Ghetto-Arbeit
beschlossen, die eine Einmalzahlung vorsieht für diejenigen, die keine
Rentenzahlungen nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus
Beschäftigungen in einen Ghetto (ZRBG)
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erhalten, weil
ihre Ghetto-Arbeit nicht die Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses aufweist24.
Ein möglicher
Ansatz für die Betroffenen könnte die Nachzahlungsvorschrift des § 205
Die Regelung des
§ 205
VI. Eine Stiftung
als vielversprechende Lösung
Angesichts dieser
rechtlichen Hindernisse bei Entschädigung auf Grundlage der bestehenden
gesetzlichen Regelungen erscheint ein Stiftungsmodell als beste Lösung. Es hat
den Vorteil der größten Zielgenauigkeit. Anerkannte Vorbilder wie die
Zwangsarbeiterstiftung existieren. Zudem könnten die Träger, insbesondere
Kirchen, Bund und Länder nach einem bestimmten Kostenschlüssel einzahlen und
gemeinsam mit den Betroffenen Verantwortung in der Stiftung übernehmen. Darüber
hinaus wird es erforderlich sein, auch jene Unternehmen und Kommunen mit in die
Verantwortung einzubeziehen, die seinerzeit von Heimkindern als billige
Arbeitskräfte profitiert haben. Möglich wäre dabei auch - anders als bei der
„Rentenlösung“ - die Konzentration der Mittelvergabe auf die Betroffenen, die
in besonders verwerflicher Weise behandelt wurden und heute noch stark darunter
leiden, auch an den wirtschaftlichen Folgen.
Das Beispiel der
Entschädigung für die Insassen des Jugendwerkhofs Torgau zeigt einen Weg auf.
Nach einer Entscheidung des KG Berlin war die Unterbringung von Jugendlichen
dort grundsätzlich rechtsstaatswidrig25. Das Gericht hat seine Entscheidung auf
die § 1 und 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
gestützt, das die Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger
Strafverfolgungsmaßnahmen in der früheren DDR vorsieht. Die Übertragung der
Unrechtsbereinigungsgesetzgebung auf den Westen ist zwar nicht möglich. Dennoch
ist es unbillig, andere Betroffene, ob in Ost oder West, leer ausgehen zu
lassen. Das hier vorgeschlagene Stiftungsmodell bietet eine gute Chance, eine
unbürokratische Regelung zu finden. Es darf dabei nicht außer Acht bleiben,
dass es nicht allein um einen finanziellen Ausgleich geht, sondern um die
Anerkennung erlittenen Unrechts durch den Staat. Die Einrichtung einer Stiftung
wäre ein solcher Schritt auf die Betroffenen zu.
Es geht aber
nicht allein um individuelle finanzielle Entschädigungsleistungen, nicht allein
um Entschuldigungen. Viele Betroffene benötigen heute noch ganz konkrete Hilfe
bei der Bewältigung ihrer Gegenwart und Zukunft. Das gilt gerade auch für die dringend notwendige Versorgung in den Fällen der
Traumatisierung. Hier sind menschliche Zuwendung, gezielte therapeutische Hilfe
und deren ausreichende Finanzierung unerlässlich. Ein Fonds könnte
unbürokratisch Hilfen in bestimmten Lebenslagen gewähren und beispielsweise
Therapien finanzieren, deren Bezahlung von den Krankenkassen verweigert wird.
Notwendig ist aber auch eine weitere Beratung und
Betreuung.
Im Interesse der
Betroffenen, aber auch der Gesellschaft, muss die Vergangenheit aufgearbeitet
und dokumentiert werden. Das gilt für die Situation in
der alten Bundesrepublik ebenso wie für die frühere DDR. Diese Arbeit kann nur
von wissenschaftlich qualifiziertem Personal geleistet werden und ist am besten
in einer öffentlich-rechtlichen Stiftung aufgehoben. Jenseits der
Stiftungsfrage brauchen wir eine überzeugend ausgesprochene und
gesellschaftlich transparent gemachte moralische Rehabilitierung der
Betroffenen, die nur von den zuständigen staatlichen Stellen und den ehemaligen
Trägern ausgesprochen werden kann. Nicht die Gerichte, sondern das Parlament
ist hier in der Pflicht, das vergangene Unrecht anzuerkennen und sein
jahrzehntelanges Verschweigen zu beenden.
Die Beratungen
des Petitionsausschusses über die vorgelegte Petition ehemaliger Heimkinder
sind noch nicht abgeschlossen. Ich hoffe, dass der Petitionsausschuss hier
endlich initiativ wird. Ziel könnte ein Beschluss
sein, der den Bundestag auffordert, ein Gesetz zur Einrichtung einer
öffentlich-rechtlichen Stiftung zu verabschieden. Wünschenswert wäre bei diesem
Thema, das uns alle angeht, eine Initiative aller im Bundestag vertretenen
Parteien.