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http://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/005.htm
Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarats
- in Anbetracht der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die am 10. Dezember
1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündet worden ist;
in der Erwägung,
daß diese Erklärung bezweckt, die universelle und wirksame
Anerkennung und Einhaltung der in ihr aufgeführten Rechte zu gewährleisten;
Für die ehemaligen Heimkinder sind folgende Menschenrechte maßgebend:
Artikel 3 – Verbot der Folter*
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit*
1.
Niemand darf in Sklaverei oder
Leibeigenschaft gehalten werden.
2.
Niemand darf gezwungen werden,
Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
3.
Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit
im Sinne dieses Artikels gilt
Artikel 5 – Recht auf Freiheit
und Sicherheit*
1.
Jede Person hat das Recht auf Freiheit
und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf
die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
2.
Jeder festgenommenen Person muß
unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches
die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben
werden.
3.
Jede Person, die nach Absatz 1
Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentzug (2) betroffen ist, muß
unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung
richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt
werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb
angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung
kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig
gemacht werden.
4.
Jede Person, die festgenommen oder
der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, daß
ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit des
Freiheitsentzugs (3)
entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug
(4) nicht rechtmäßig ist.
5.
Jede Person, die unter Verletzung
dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentzug (2) betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz.
Artikel 6 – Recht auf ein faires
Verfahren*
1.
JJede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten
in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über
eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und
unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren,
öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muß öffentlich verkündet
werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines
Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral,
der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen
Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz
des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen oder -soweit das Gericht
es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine
öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen
würde.
2.
Jede Person, die einer Straftat
angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
3.
Jede angeklagte Person hat mindestens
folgende Rechte:
Artikel 14 – Diskriminierungsverbot*
Der Genuß der in dieser
Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere
wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion,
der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft,
der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt
oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
Artikel 34 – Individualbeschwerden
Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person,
nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe,
die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser
Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein,
mit einer Beschwerde befaßt werden. Die Hohen Vertragsparteien
verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.